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II. - Allgemeine Vorschriften
§ 1a
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 5a
§ 5b
Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)
§ 4
Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.