Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
1. - Verschluss von Bienenwohnungen
§ 6
Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)
§ 6
Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind vom Besitzer der Bienen stets bienendicht verschlossen zu halten.