Ordnungswidrig im Sinne des § 332 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als Mitglied des Vorstands, als Hauptbevollmächtigter nach § 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 1 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

2. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.