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Kapitel 6 - Schlussvorschriften
§ 26 Ausnahme von der Berichtspflicht
§ 27 Übergangsvorschriften
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
(Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BerVersV)
§ 26 Ausnahme von der Berichtspflicht
Diese Verordnung ist auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die auf Grund des
§ 5 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, nicht anzuwenden.