(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, haben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der Frist nach § 20 die Angaben zur Geschäftsentwicklung mit den Inhalten nach Satz 2 vorzulegen. Die Berichterstattung erfolgt

    1. gemäß Nachweisung 601 durch Lebensversicherungsunternehmen,

    2. gemäß Nachweisung 602 durch Pensionskassen,

    3. gemäß Nachweisung 603 durch Krankenversicherungsunternehmen und

    4. gemäß Nachweisung 604 durch Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie durch Rückversicherungsunternehmen.

(2) Für die Nachweisungen 601 bis 604 gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.