Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 5 - Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
§ 19 Berechtigte
§ 20 Leistungen
§ 21 Durchführung, Zuständigkeit, Verfahren
§ 22 Kostenerstattung
§ 23 Rechtsweg
§ 24 Anpassung
Schwangerschaftskonfliktgesetz
(Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten - SchKG)
§ 22 Kostenerstattung
Die Länder erstatten den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch diesen Abschnitt entstehenden Kosten.
Das Nähere einschließlich des haushaltstechnischen Verfahrens und der Behördenzuständigkeit regeln die Länder.