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Abschnitt 4 - Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche
§ 15 Anordnung als Bundesstatistik
§ 16 Erhebungsmerkmale, Berichtszeit und Periodizität
§ 17 Hilfsmerkmale
§ 18 Auskunftspflicht
Schwangerschaftskonfliktgesetz
(Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten - SchKG)
§ 15 Anordnung als Bundesstatistik
Über die unter den Voraussetzungen des
§ 218a Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches
vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.