(1) Beschränkung in der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit ist jede Behinderung dieser Tätigkeit nach Art und Umfang durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen. § 3 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Eine Beschränkung in der Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit liegt in der Regel vor, wenn nach § 73 Abs. 2 Nr. 1, §§ 77ff. der Erbhofverfahrensordnung vom 21. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1082) die Wirtschaftsführung durch einen Treuhänder angeordnet worden ist, weil der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG als nicht mehr ehrbar oder als nicht mehr bauernfähig im Sinne des Reichserbhofgesetzes gegolten hat.
(3) Die Anordnung der Wirtschaftsüberwachung nach § 73 Abs. 2 Nr. 1, §§ 74 bis 76 der Erbhofverfahrensordnung ist in der Regel als Beschränkung in der Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen.