Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
c) - Rente
§ 21 Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht
§ 22 Berechnung der Rente
§ 22a Erhöhung des monatlichen Höchstbetrages der Rente
§ 22b Zahlung der Rente
§ 23 Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953
§ 24 Rente für den überlebenden Ehegatten und die Kinder
§ 24a Renten für den überlebenden Ehegatten in den Fällen des § 86 Abs. 6 BEG
§ 25 Beginn der Rentenzahlung für den überlebenden Ehegatten und die Kinder
§ 25a Erlöschen der Rente
§ 26 Anzeigepflicht
§ 27 Änderung der Verhältnisse
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
§ 22b Zahlung der Rente
Die Rente wird in monatlich vorauszahlbaren Beträgen vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1.
November 1953 an.