(1) Der Berechnung der Rente ist die als Anlage 5a, b und c beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zugrunde zu legen, die das durchschnittliche Diensteinkommen (Grundgehalt und Wohnungsgeld), die durchschnittlichen Versorgungsbezüge sowie zwei Drittel dieser Versorgungsbezüge, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist.

(2) § 14 findet Anwendung.