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2. - Rente
§ 11a Anwendung der Vermutung bei Konzentrationslagerhaft von mindestens einem Jahr
§ 12 Grundlage der Berechnung
§ 13 Art der Berechnung
§ 14 Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe
§ 15 Bemessung des Hundertsatzes
§ 15a Zuschläge und Abschläge bei der Bemessung des Hundertsatzes
§ 16 Mindestrente
§ 17 Verteilung von anzurechnenden Leistungen
§ 17a Zahlung der Rente
§ 18 Erlöschen der Rente
§ 19 Anzeigepflicht
§ 20
§ 21 Neufestsetzung der Rente bei Änderung der Verhältnisse
§ 21a Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente (§ 32 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes)
§ 21b Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
§ 16 Mindestrente
Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach
§ 32 BEG
darf nicht unterschritten werden, soweit sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.