(1) Die Kapitalentschädigung wird in der Weise berechnet, daß für jeden vollen Monat, der vom Zeitpunkt der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert bis zum 31. Oktober 1953 oder bis zu dem sich aus Absatz 2 ergebenden früheren Zeitpunkt verflossen ist, der Betrag der nach den §§ 31 bis 34 BEG errechneten Rente zugrunde zu legen ist, der auf den Monat November 1953 entfällt. Besteht für den Monat November 1953 kein Anspruch auf Rente, so ist der Berechnung der Kapitalentschädigung der Betrag zugrunde zu legen, der auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren.
(2) Für Zeiträume, während deren die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit 25 vom Hundert nicht erreicht hat, entfällt der Anspruch auf Kapitalentschädigung.