(1) Die Anstalt wird nach Maßgabe der weiteren Satzungsbestimmungen gerichtlich und außergerichtlich durch ihre Organe vertreten.
(2) Erklärungen sind für die Anstalt verbindlich, wenn sie von zwei Mitgliedern des zuständigen Organs gemeinschaftlich oder von einem Organmitglied gemeinschaftlich mit einem durch das zuständige Organ bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden.
(3) Ist eine Erklärung einem Organ der Anstalt gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied dieses Organs.