(1) Ausschließliche und unmittelbare Aufgabe der Anstalt ist es, für die Bundesrepublik Deutschland die sich aus dem Bundesanstalt Post-Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten gegenüber den aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften wahrzunehmen. Die Anstalt verwaltet die Bundesbeteiligungen an diesen Aktiengesellschaften und nimmt darüber hinaus die in Abschnitt VII genannten Aufgaben in bezug auf die Unternehmen wahr. (2) Die Anstalt ist berechtigt, alle zur Durchführung der ihr zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Geschäfte zu betreiben.
(3) Die Anstalt nimmt am operativen Geschäft der Aktiengesellschaften nicht teil. Der Abschluß von Beherrschungsverträgen mit den Aktiengesellschaften ist der Anstalt untersagt.