(1) Die Anstalt führt die in § 26 des Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen für die Anstalt, die Aktiengesellschaften, die Unfallkasse und die Museumsstiftung weiter.

(2) Die Anstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren.

(3) Die Anstalt legt die Grundsätze der Wohnungsfürsorge für die Aktiengesellschaften fest.

(4) Innerhalb der Anstalt werden die sozialen Aufgaben von einer Stelle wahrgenommen.