(1) Die Anstalt schließt für die Aktiengesellschaften Manteltarifverträge ab. Die Manteltarifverträge, die im Einvernehmen mit den Aktiengesellschaften geschlossen werden, regeln allein die allgemeinen, in der Anlage zu § 14 Abs. 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten Bestimmungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in den Aktiengesellschaften. Arbeitgeber im Sinne der Arbeitsgesetze und des Tarifrechts sind die Aktiengesellschaften.
(2) Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden bei den Aktiengesellschaften regeln die Aktiengesellschaften selbständig und eigenverantwortlich durch Tarifverträge.