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VIII. - Schlußbestimmungen
§ 41 Veröffentlichung
§ 42 Inkrafttreten
Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost) (BAPostSa)
§ 41 Veröffentlichung
Die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des Vorstands sind nach dem Inkrafttreten beziehungsweise nach der Bestellung sowie bei jeder Veränderung im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Bekanntzumachen ist auch der Jahresabschluß der Anstalt.