(1) Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner dem Bund von der Regelung der Schuld nicht innerhalb eines Jahres, nachdem die Schuld geregelt worden ist, Mitteilung macht.

(2) Der Anspruch auf Erstattung erlischt, soweit ihn der Schuldner nicht jeweils innerhalb von drei Jahren, nachdem er die Leistung erbracht hat, geltend macht.