(1) Die Zwangsvollstreckung aus solchen Entscheidungen deutscher Gerichte, in denen vor dem 8. Mai 1945 eine Schuld rechtskräftig festgestellt worden ist (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe c des Abkommens), findet zugunsten eines Gläubigers, der Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen hat, in Ansehung der Rechte, die ihm in bezug auf die festgestellte Schuld zustehen, nur nach Maßgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen statt, die in dem Abkommen und seinen Anlagen vorgesehen sind.

(2) Die Zwangsvollstreckung ist erst zulässig, wenn auf der vollstreckbaren Ausfertigung vermerkt ist, welche Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß dem Abkommen und seinen Anlagen gelten (Regelungsvermerk).