(1) Soweit Verpflichtungen des Schuldners einer geregelten Schuld darauf beruhen, daß an die Konversionskasse geleistete Zahlungen gemäß Anlage V des Abkommens bei der Regelung der Schuld unberücksichtigt geblieben sind, hat der Schuldner gegen den Bund einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er zur Erfüllung dieser Verpflichtungen leistet.

(2) Hat der Schuldner es unterlassen, gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen einen Regelungsvorschlag zu machen oder eine Beitrittserklärung abzugeben, so kann er die Erstattung nur insoweit verlangen, als er zu Leistungen auch verpflichtet wäre, wenn er einen Regelungsvorschlag gemacht oder eine Beitrittserklärung abgegeben hätte.

(3) Falls dem Schuldner bei der Regelung seiner Schuld auf Grund einer Härteklausel der Anlagen des Abkommens ein Nachlaß auf den neuen Kapitalbetrag gewährt worden ist, ist dieser Nachlaß in erster Linie auf den Teil der Schuld anzurechnen, für den der Schuldner keinen Erstattungsanspruch hat.