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III. - Anpassung von inländischen Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (AuslSchuldAbkAG)
§ 30
Auf die Zwangsvollstreckung aus sonstigen inländischen Vollstreckungsmitteln, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens über eine Schuld erlassen oder errichtet sind, finden die §
§ 27
bis
29
entsprechende Anwendung.