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III. - Anpassung von inländischen Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (AuslSchuldAbkAG)
§ 29
Die §
§ 27
und
28
gelten entsprechend für gerichtliche Entscheidungen über eine Schuld, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 8.
Mai 1945, jedoch vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind.