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Kapitel 4 - Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren
§ 70 Antrag des Schuldners nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
§ 71 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
§ 72 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland
§ 73 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
§ 74 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
§ 75 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
Auslandsunterhaltsgesetz
(Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten - AUG)
§ 74 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach
§ 796 Absatz 1
,
§ 929 Absatz 1 der Zivilprozessordnung
und nach
§ 53 Absatz 1
und
§ 119 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
nicht erforderlich wäre.