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Abschnitt 1 - Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren
§ 65 Vollstreckung
§ 66 Vollstreckungsabwehrantrag
§ 67 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat
§ 68 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist
Auslandsunterhaltsgesetz
(Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten - AUG)
§ 65 Vollstreckung
Für die Vollstreckung von ausländischen Unterhaltstiteln gilt
§ 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
, soweit in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.