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Erster Abschnitt - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Erfindungen
§ 3 Technische Verbesserungsvorschläge
§ 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)
§ 1 Anwendungsbereich
Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.