Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Erster Abschnitt - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Erfindungen
§ 3 Technische Verbesserungsvorschläge
§ 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)
§ 2 Erfindungen
Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.