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Vierter Teil - Verfahrens- und Schlußvorschriften
§ 9 Antrag
§ 10 Auskunftspflicht
§ 11 Entscheidungen
§ 12 Ermächtigung
§ 13 Überleitungsvorschrift zum Wohnraumförderungsgesetz
Altschuldenhilfe-Gesetz
(Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet - AltSchG)
§ 9 Antrag
Die Anträge auf Teilentlastung nach
§ 4
und auf Zahlung einer Zinshilfe nach
§ 7
sind bei der kreditgebenden Bank spätestens bis zum 31.
Dezember 1993 zu stellen.