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Vierter Teil - Verfahrens- und Schlußvorschriften
§ 9 Antrag
§ 10 Auskunftspflicht
§ 11 Entscheidungen
§ 12 Ermächtigung
§ 13 Überleitungsvorschrift zum Wohnraumförderungsgesetz
Altschuldenhilfe-Gesetz
(Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet - AltSchG)
§ 13 Überleitungsvorschrift zum Wohnraumförderungsgesetz
Die Länder werden ermächtigt, ihre auf Grund des
§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4
erlassenen Vorschriften an
§ 3 Abs. 2 Satz 3
und die §
§ 9
und
20
bis
33 des Wohnraumförderungsgesetzes
anzupassen.