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Dritter Teil - Gewährung einer Zinshilfe
§ 7 Zinshilfe
§ 8 Kostentragung
Altschuldenhilfe-Gesetz
(Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet - AltSchG)
§ 8 Kostentragung
Der Bund und die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder sowie das Land Berlin tragen jeweils die Hälfte der Kosten der Zinshilfe.