Widerspruch und Klage gegen

1. die Veränderung des Zahlbetrags der Rente,

2. die Festsetzung des Beitragszuschusses nach § 35a oder

3. den Wegfall des Beitragszuschusses nach § 35b

zum 1. April 2004 aufgrund einer Veränderung der allgemeinen Beitragssätze der Krankenkassen, einer Veränderung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen oder der Neuregelung der Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung haben keine aufschiebende Wirkung.