1. ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nur unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 besteht,
2. der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat und am 31. Dezember 1994 als selbständig tätiger Landwirt im Beitrittsgebiet in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war,
3. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt und
4. der Leistungsberechtigte im Beitrittsgebiet in der gesetzlichen Rentenversicherung als Landwirt nicht versicherungspflichtig ist.
Die in Satz 1 genannten Beitragszeiten bleiben bei der Altersrente unberücksichtigt.