(1) Werden Waren, die aus dem Ausland von See in eine Freizone eingegangen sind, unmittelbar außenbords von einem Seeschiff oder vom Kai aus in das übrige Zollgebiet verbracht, so hat der Warenführer der Zollstelle der Freizone durch Vorlage der Beförderungspapiere oder Begleitpapiere, der Wiegenote oder anderer Unterlagen nachzuweisen, daß die Waren unmittelbar von einem Seeschiff oder vom Kai kommen; sind keine Papiere vorhanden, ist die Auskunft mündlich zu erteilen.

(2) Werden Waren unmittelbar aus dem Ausland erstmalig in ein Lager im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder in einen Veredelungsbetrieb in einer Freizone verbracht, so hat der Lagerinhaber oder der Betriebsinhaber die Waren in einer Übersicht aufzuführen und anzugeben

    1. das Datum der Übernahme und die Buchnummer oder andere Kennzeichen,

    2. die Anschrift des Verfügungsberechtigten,

    3. die Anzahl und die Art der Packstücke,

    4. die Bezeichnung der Ware und - soweit bekannt -, die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik,

    5. die Gesamtmenge in kg.

Die Übersicht hat die jeweils bis zum 15. und letzten Tage des Monats angenommenen Waren zu enthalten; sie ist bis zum 17. des laufenden und bis zum 2. des folgenden Monats der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Anmeldestelle zu übergeben.

(3) Wer in einer Freizone Waren übernimmt, befördert oder weitergibt, hat auf Anfordern der Anmeldestelle oder des Statistischen Bundesamtes Auskunft über Herkunft, Bestimmung und Verbleib der Waren zu geben.