(1) Anzumelden ist in den nachstehenden Fällen

    1. die Einfuhr

      a) von Nichtgemeinschaftswaren, für welche ein vereinfachtes Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren gemäß Teil I Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugelassen ist, soweit bei monatlicher Abrechnung Nichtgemeinschaftswaren mit übereinstimmenden statistischen Merkmalen zusammengefaßt werden (Sammeleinfuhranmeldungen), zugleich mit der ergänzenden oder ersetzenden Anmeldung, spätestens jedoch am 3. Werktag nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes; § 30 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt; § 30 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden;

      b) von Nichtgemeinschaftswaren im Fall des Buchstaben a, soweit ein kürzerer als monatlicher Abrechnungszeitraum bestimmt worden ist, zugleich mit der ergänzenden oder ersetzenden Anmeldung, spätestens jedoch am 3. Werktag nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes;

      c) von Nichtgemeinschaftswaren, die in einer Freizone erstmalig in eine Einfuhrart eingehen, innerhalb von drei Tagen nach dem Verbringen;

    2. die Ausfuhr

      a) von Waren, ausgenommen bei Ausfuhren nach den Buchstaben b bis d, die im vereinfachten Ausfuhrverfahren gemäß Teil I Titel IX Kapitel 4 Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder im Anschreibeverfahren gemäß Teil I Titel IX Kapitel 4 Abschnitt 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgeführt werden, bis spätestens zum 3. Werktag des folgenden Monats;

      b) von Waren, die mit unvollständiger Anmeldung gemäß Teil I Titel IX Kapitel 4 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgeführt werden, innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der unvollständigen Anmeldung;

      c) von Waren, die nicht im Ausfuhrverfahren gemäß Artikel 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ausgeführt oder die gemäß Artikel 182 der Verordnung wiederausgeführt werden, spätestens mit Beginn der Beförderung; werden die Waren im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren ausgeführt, jedoch zugleich mit der Abfertigung zum gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren;

      d) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die im Ausland verblieben sind, unverzüglich nach Bestimmungsänderung;

      e) bis g)

    3. die Durchfuhr

      a) von Waren, die von See in den Häfen der Städte Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham, Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder Warnemünde eingehen, unverzüglich nach Umladung auf ein anderes Beförderungsmittel, jedoch

        bei der Abfertigung zu einem anschließenden gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren in diesem Zeitpunkt,

        beim Eingang im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren oder im vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren zugleich mit der Abgabe des Grenzübergangsscheins oder sonstiger zollamtlicher Unterlagen;

      b) von Waren, die nach See über die Häfen der in Buchstabe a genannten Städte ausgehen sowie von Waren im Seeumschlag in den Häfen der in Buchstabe a genannten Städte vor Beginn der Verladung.

(2) Die Frist zur Abgabe einer Anmeldung wird gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 659/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 128) geändert worden ist, auf den 10. Arbeitstag nach Ablauf des Bezugszeitraums festgelegt. Der Bezugszeitraum im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 ist der Kalendermonat der Versendung oder des Eingangs der Waren. Sofern sich die Datenerhebung zur Intrahandelsstatistik auf eine Zollanmeldung stützt, gilt in diesen Fällen als Bezugszeitraum der Kalendermonat, in dem die Zollanmeldung von den Zollbehörden angenommen wird.

(3) Die Vorschriften der §§ 16 und 30 bleiben unberührt.