1. Zollpapiere oder andere zollamtliche Unterlagen
a) bei dem Übergang von als Einfuhr auf Lager angemeldeten Waren in eine andere Einfuhrart oder bei dem Übergang von als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldeten Waren in den freien Verkehr, soweit keine mit den Zollpapieren verbundenen Anmeldescheine zu verwenden sind und ausgenommen bei Lieferung solcher Waren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf nach § 19 oder auf die Insel Helgoland nach § 30 Abs. 1 Nr. 9,
b) bei der Durchfuhr von Waren, die von See in den Häfen der Städte Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham, Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder Warnemünde eingehen oder über die Häfen dieser Städte nach See ausgehen, ausgenommen beim Ausgang über die Freizone Hamburg und im Seeumschlag,
c) bei der Vernichtung oder Zerstörung eingeführter Waren unter zollamtlicher Überwachung oder bei ihrer Veräußerung durch die Zollbehörde sowie bei ihrem Untergang;
2. eine Ausfertigung des Schiffszettels, wenn aus dieser die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, bei der Durchfuhr von Waren, die über die Freizone Hamburg nach See ausgehen;
3. eine Ausfertigung des Verkehrsauftrages, wenn aus diesem die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, bei dem Seeumschlag in der Freizone Bremen, soweit solche Aufträge vorgelegt werden.
Liegen in den Fällen von Nummer 1 Buchstabe a im Zeitpunkt der Anmeldung noch keine Zollpapiere oder andere zollamtliche Unterlagen vor, so sind von dem Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 an Stelle von Anmeldescheinen Nachweisungen auszufüllen und abzugeben; die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.