Die Notwehr ist geboten, wenn das Notwehrrecht sozialethischen Einschränkungen unterliegt. Das ist grundsätzlich der Fall, bei:
- schuldlos handelnden Angreifern oder enger persönlicher Beziehung zum Angreifer
- Fahrlässiger oder absichtlicher Provokation des Angriffs
- einem krassen Missverhältnis zwischen den Folgen der Verteidigung und der drohenden Verletzung des Angriffs
- Bagatellangriffen
1Hauck in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 32 Notwehr, Rn. 12Quellen:
[1] Hauck in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 32 Notwehr, Rn. 12