Draufgabe
Die Draufgabe kann aus Geld oder Sachen bestehen und ist ein Zeichen des Vertragsabschlusses, wirkt dabei jedoch nicht vertragsbegründend.
1Staudinger-BGB/Rieble, Berlin 2009, § 336 Rn. 1 ff.Quellen:
[1] Staudinger-BGB/Rieble, Berlin 2009, § 336 Rn. 1 ff.