Drittschadensliquidation
Die von Rechtsprechung und Lehre entwickelten und als Gewohnheitsrecht anerkannten Fallgruppen der sogenannten Drittschadensliquidationsetzen voraus, dass der Ersatzberechtigte keinen Schaden, der Dritte zwar einen Schaden, aber keinen Anspruch hat. Um diese zufällige Aufspaltung zu überwinden, stellt der Gläubiger den Schaden des wirtschaftlich Geschädigten dem Schädiger in Rechnung und kehrt den Schadensersatz an den Geschädigten aus oder tritt die Forderung an ihn entsprechend
§ 285 BGB ab.
1Ebert in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, Vorbemerkung vor § 249, Rn. 124; Staudinger-BGB/Schiemann, Berlin 2012, Vor § 249 - 254, Rn. 62; Staudinger/Klaus Vieweg (2014) J. Schadensersatzrecht, Rn. 73; BGH NJW 1967, 930; NJW-RR 1982, 880.Quellen:
[1] Ebert in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, Vorbemerkung vor § 249, Rn. 124; Staudinger-BGB/Schiemann, Berlin 2012, Vor § 249 - 254, Rn. 62; Staudinger/Klaus Vieweg (2014) J. Schadensersatzrecht, Rn. 73; BGH NJW 1967, 930; NJW-RR 1982, 880.