Einsteigen ist das Betreten des geschützten Raumes auf einem dafür regelmäßig nicht bestimmten Wege - nämlich in Überwindung der den Zugang erschwerenden Hindernisse - unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft.
Quellen:
[1] Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 3 Rdn. 15; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 243 Rdn. 11; BGH NStZ 2000, 143.