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Miteigentumsanteil
Der Miteigentumsanteil bezeichnet den Anteil eines Miteigentümers am Eigentum.
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Staudinger-BGB/Langhein, Berlin 2008, § 747 Rn. 63.
Quellen:
[1] Staudinger-BGB/Langhein, Berlin 2008, § 747 Rn. 63.
Weitere Definitionen
Missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung i.S.d. § 242 BGB
Miteigentum
Miteigentumsanteil
Mittäterschaft
Mittelbare Stellvertretung