Zusatzspflichtteilsanspruch
Ist der vom Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten zugewiesene Erbteil in seinem Wert geringer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (unzureichender Erbteil), hat der Pflichtteilsberechtigte zusätzlich zu seinem unzureichenden Erbteil einen Geldanspruch gegen den Erben (Anspruch auf den Zusatzpflichtteil). Das Größenverhältnis zwischen hinterlassenem Erb- und Pflichtteil wird grundsätzlich durch einen Vergleich der Quote, also der Bruchteilsgröße des „hinterlassenen Erbteils“ und des Pflichtteils als „Hälfte des gesetzlichen Erbteils“ im Verhältnis zum Gesamtnachlass bestimmt (sog Quotentheorie).
1BGH NJW 1983, 2378; Celle ZEV 1996, 307; Köln ZEV 1997, 298; BayObLG NJW-RR 1987; A. Röthel in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 2305 BGB, Rn. 1.Quellen:
[1] BGH NJW 1983, 2378; Celle ZEV 1996, 307; Köln ZEV 1997, 298; BayObLG NJW-RR 1987; A. Röthel in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 2305 BGB, Rn. 1.