Zurückbehaltungsrecht i.S.d. § 273 BGB
Das Zurückbehaltungsrecht gewährt dem Schuldner das Recht seine Leistung zu verweigern bis der Gläubiger die gebührende Leistung bewirkt hat.
1Münchener Kommentar-BGB/Krüger, Band 2, 6. Auflage München 2012, § 273 Rn. 8.Quellen:
[1] Münchener Kommentar-BGB/Krüger, Band 2, 6. Auflage München 2012, § 273 Rn. 8.