Dienstbarkeit
Es ist bei den Dienstbarkeiten zwischen der Grunddienstbarkeit und der beschränkte persönlichen Dienstbarkeit zu unterscheiden: Bei Ersterer wird ein Grundstück gegenüber dem Eigentümer eines anderen Grundstücks belastet - bei Letzterer existiert allerdings die Besonderheit, dass der Berechtigte eine bestimmte (natürliche oder juristische) Person ist.
1Staudinger/Reymann (2017) Vorbemerkungen zu §§ 1090–1093, Rn. 1; Staudinger-BGB/Meyer, Berlin 2009, § 1090 Rn. 1.Quellen:
[1] Staudinger/Reymann (2017) Vorbemerkungen zu §§ 1090–1093, Rn. 1; Staudinger-BGB/Meyer, Berlin 2009, § 1090 Rn. 1.