Dezentralisierter Entlastungsbeweis
Mit dem dezentralisierten Entlastungsbeweis kann sich derjenige Geschäftsherr entlasten, der bei der Auswahl, Überwachung und Anleitung seines leitenden Angestellten bzw. des an der Spitze einer Hierarchie leitender Angestellter stehenden Mitarbeiters hinreichend sorgfältig vorgegangen ist.
1Münchener Kommentar-BGB/Wagner, Band 5, 6. Auflage München 2013, § 831, Rn. 42.Quellen:
[1] Münchener Kommentar-BGB/Wagner, Band 5, 6. Auflage München 2013, § 831, Rn. 42.