Vollendung der Geburt
Die Vollendung der Geburt liegt mit der Trennung des Kindes vom Mutterleib vor. Eine Abnabelung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass das Kind nach der Trennung gelebt hat. Auf seine Lebensfähigkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
1Staudinger-BGB/Kannowski, Berlin 2013, § 1 Rn. 5; Martinek in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1 BGB, Rn. 12.Quellen:
[1] Staudinger-BGB/Kannowski, Berlin 2013, § 1 Rn. 5; Martinek in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1 BGB, Rn. 12.