Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens verwandt. Von Verwirken spricht man, wenn eine Partei durch ihr erkennbares Verhalten bei ihrem Partner ein Vertrauen auf das Ausbleiben der Geltendmachung bestimmter Rechte ausgelöst hat.
Quellen:
[1] Staudinger-BGB/Olzen, Berlin 2009, Einleitung zum Schuldrecht, Rn. 219; RG 155, 148, 152]; BGH 21, 66, 80; BVerwG NVwZ 1999, 658; L. Böttcher/G. Hohloch in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 242 BGB, Rn. 123.