Gefälligkeit im weiteren Sinn
Bei der Gefälligkeit im weiteren Sinne, der sog. alltäglichen oder reinen Gefälligkeit, lässt das äußere Verhalten erkennen, dass der Gefällige keinerlei Rechtsbindungswillen hat und somit keine Willeneserklärung vorliegt. Die Gefälligkeit hat rein gesellschaftlichen Charakter, schuldrechtliche Beziehungen können nicht entstehen.
1BGH NJW 06, 1104; BGH NJW 10, 3087.Quellen:
[1] BGH NJW 06, 1104; BGH NJW 10, 3087.