Geheimer Vorbehalt
Ein geheimer Vorbehalt liegt vor, wenn sich der Erklärende bei Abgabe der Willenserklärung insgeheim vorbehält, das Erklärte doch nicht zu wollen. Geheim bedeutet, dass der Vorbehalt objektiv nicht zu erkennen ist und der Erklärende dies auch beabsichtigt.
1Illmer in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 116 BGB, Rn. 14.Quellen:
[1] Illmer in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 116 BGB, Rn. 14.