Testierfähigkeit
Die Testierfähigkeit ist als spezielle Ausprägung der Geschäftsfähigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts geregelt. Unter Testierfähigkeit ist die Fähigkeit zu verstehen, ein Testament zu errichten, abzuändern oder aufzuheben. Sie beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Testierfähigkeit setzt voraus, dass der Testierende eine Vorstellung von der Tatsache und von dem Inhalt seiner letztwilligen Verfügung hat und deren Bedeutung sowie deren Tragweite und Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen erkennen kann. Dabei muss sich der Testierende in der Lage befinden, die Gründe für und gegen seine Anordnungen vernünftig abzuwägen und frei von Einflüssen interessierter Dritter zu entscheiden. Gefragt sind intellektuelle Fähigkeiten sowie die Fähigkeit zur freien Willensbildung. Testierfähigkeit muss im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorliegen
1Staudinger/Wolfgang Baumann (2012) BGB § 2229, Rn. 12; BayObLG FamRZ 2002, 63; OLG München NJW-RR 2008, 164, 167; BGH FamRZ 1984, 1003; BayObLG FGPrax 2003, 35; Celle FamRZ 2007, 417; München ZEV 2008, 37; Rostock FamRZ 2009, 2039;Quellen:
[1] Staudinger/Wolfgang Baumann (2012) BGB § 2229, Rn. 12; BayObLG FamRZ 2002, 63; OLG München NJW-RR 2008, 164, 167; BGH FamRZ 1984, 1003; BayObLG FGPrax 2003, 35; Celle FamRZ 2007, 417; München ZEV 2008, 37; Rostock FamRZ 2009, 2039;