Theorie der realen Leistungsbewirkung
Die Erfüllungswirkung nach
§ 362 BGB tritt ein, sobald der Leistungserfolg erbracht wurde. Ein zusätzlicher Erfüllungsvertrag ist nicht erforderlich. Der Annehmende muss jedoch empfangszuständig sein.
1LG Hamburg NJW 83, 1860; Muscheler/Bloch, Erfüllung und Erfüllungssurrogate, JuS 00, 729, 738.Quellen:
[1] LG Hamburg NJW 83, 1860; Muscheler/Bloch, Erfüllung und Erfüllungssurrogate, JuS 00, 729, 738.