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Schema zum unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs, § 248b StGB
Relevante Rechtsnormen
§ 248b StGB - Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs
Als Ingebrauchnahme eines Fahrzeuges ist dessen bestimmungsgemäße Benutzung als Fortbewegungsmittel zu verstehen.
1
BGHSt 11, 44.
Quellen:
[1] BGHSt 11, 44.
Weitere Definitionen
In Rausch Versetzen
Inbrandsetzen
Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs
Ingerenz
Inverkehrbringen